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Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Der FMC Treuhand AG / Schweizertreuhandgesellschaft
Der FMC Revision GmbH / Schweizertreuhandgesellschaft

I. INSTRUKTION DES AUFTRAGGEBERS
1. Die Treuhandgesellschaft handelt ausschliesslich nach den Instruktionen, die ihr vom Auftraggeber erteilt werden.
2. Vorbehalten bleiben in allen Fällen die Schranken, die der Treuhandgesellschaft durch das Gesetz und/ oder die guten Sitten auferlegt werden.
3. Der Auftrageber bezeichnet der Treuhandgesellschaft gegenüber die instruktionsberechtigten Personen, unter Beisetzung eines eigenhändigen Unterschriftenmusters der betreffenden Person.
4. Sämtliche Instruktionen an die Treuhandgesellschaft haben in schriftlicher Form zu erfolgen; allfällige telefonisch erteilte Instruktionen sind unverzüglich schriftlich zu bestätigen.
5. Die Treuhandgesellschaft ist nicht verpflichtet, ohne Instruktion des Auftraggebers auf eigene Initiative hin zu handeln.
6. Sie kann jedoch in dringenden Fällen von sich aus Massnahmen treffen, wobei Sie den mutmasslichen Interessen des Auftraggebers bestmöglich Rechnung trägt. Über die so getroffenen Massnahmen wird der Auftraggeber von der Treuhandgesellschaft jeweils baldmöglichst in Kenntnis gesetzt.

II.INFORMATIONSPFLICHTEN
7. Der Auftraggeber verpflichtet sich, der Treuhandgesellschaft sämtliche Auskünfte, Unterlagen oder evtl. technische Hilfe zu verschaffen, die für die Ausführung des Mandates erforderlich sind. Die Treuhandgesellschaft kann die Weiterführung des Mandates vom Erhalt der oben erwähnten Auskünfte und Unterlagen abhängig machen.
8. Die Trauhandgesellschaft ist ermächtigt, die Auftraggeber gemäss dessen Instruktion. Es besteht die Möglichkeit der Zurückbehaltung von Post und Informationen.
9. Die Treuhandgesellschaft ist ermächtigt, die zuständigen Behörden gemäss ihren gesetzlichen Verpflichtungen über diesen Vertrag in Kenntnis zu setzen und Auskunft über das treuhänderisch verwaltete Vermögen zu erteilen.

III. RISIKOTRAGUNG UND HAFTUNG
10. Die Treuhandgesellschaft übt ihre Tätigkeit ausschliesslich auf das Risiko des Auftraggebers aus. Die Treuhandgesellschaft ist von der Haftung aus der Ausübung ihres Mandates befreit.
11. Die Treuhandgesellschaft haftet nur für schuldhafte Verletzung ihrer vertraglichen Pflichten. Diese Befreiung von der Haftung gilt ebenfalls für alle Personen, denen die Treuhandgesellschaft die Besorgung von Geschäften befugtermassen übertragen hat.

IV. Vergütung
12. Der Auftraggeber verpflichtet sich, der Treuhandgesellschaft für alle Honorare, Barauslagen und den allfälligen Schaden handelt, der durch schuldhaftes, vertragswidriges Verhalten der Treuhandgesellschaft entstanden ist.
13. Für die Ausübung des Mandates bezahlt der Auftraggeber der Treuhandgesellschaft Vergütungen gemäss der Tarifliste, die integrierender Bestandteil dieses Vertrages ist. Die Treuhandgesellschaft hat das Recht, Tarife zu ändern. Sie hat dies dem Kunden einen Monat im Voraus anzukündigen.

V. Beendigung
14. Der vorliegende Auftrag kann von beiden Parteien jederzeit schriftlich gekündigt werden.
15. Erfolgt die Kündigung zur Unzeit, haftet der Zurücktretende für den verursachten Schaden. Sofern der Kündigung eine Frist von mindestens drei Monaten vorangeht, ist sie keinesfalls zur Unzeit erfolgt.

VI. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
16. Alle aus den treuhänderisch ausgeführten handlungen fliessenden Rechte werden von der Treuhandgesellschaft ausschliesslich für Rechnung und nach Weisung des Auftraggebers ausgeübt.
17. Die Treuhandgesellschaft hat das Recht, genügend qualifizierte Stellvertreter zu ernennen.
18. Der Treuhandgesellschaft wird zur Befriedigung ihrer Forderungen ausdrücklich das Recht zur Verrechnung eingeräumt.
19. Der Auftrag erlischt nicht mit dem Tod, der Handlungsunfähigkeit oder dem Konkurs des Auftraggebers.
20. Alle Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag unterstehen schweizerischem Recht.
21. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Verfahrensarten ist der Sitz der Treuhandgesellschaft.

Ort und Datum:
Unterschrift des Auftraggerbers:

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